AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) LED2WORK GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich, Hierarchie

  1. → Für sämtliche Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend “Kunden” genannt) und auf dieser Grundlage sämtliche Lieferungen und Leistungen der LED2WORK GmbH (“LED2WORK”), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”). Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Kunden, gelten nur dann, wenn sie von LED2WORK vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn LED2WORK Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden im Einzelfall nicht widersprochen hat. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.
  2. → Soweit andere vertragliche Bestimmungen in der Auftragsbestätigung oder in unterschriebenen Lieferverträgen, diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.
  3. → Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  4. → LED2WORK behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: "Unterlagen“) die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung seitens LED2WORK zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen der Kunden; diese dürfen von LED2WORK nur solchen Dritten zugänglich gemacht werden, welchen LED2WORK projektbezogene Unteraufträge übertragen hat.

§ 2 Vertragsschluss

  1. → Angebote von LED2WORK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertrag kommt grundsätzlich durch Bestellung des Kunden und Auftragsbestätigung von LED2WORK zustande.
  2. → Tritt der Kunde ohne Bestehen eines Rücktrittsrechts von einem Vertrag zurück, kann LED2WORK anstelle der Möglichkeit Vertragserfüllung zu verlangen, die bereits durchgeführten Leistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen in Rechnung stellen und 10 % des vereinbarten Nettopreises für die noch nicht durchgeführten Leistungen als entgangenen Gewinn in Rechnung stellen (“Stornierungskosten”). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. → Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Verpackungs- und Versandkosten. Verpackungen, soweit diese überhaupt bestehen, werden in Ermangelung entgegenstehender zwingender gesetzlicher Vorschriften mit der Lieferung Eigentum des Kunden und von LED2WORK berechnet. Porto- und Frachtkosten sowie Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach Erfordernis und auf dieser Grundlage nach billigem Ermessen.
  2. → Sofern sich in einem Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen Vertragsschluss (Rahmenvereinbarungen und Bestellungen) und vertraglich vorgesehenem Liefertermin die der Kalkulation von LED2WORK zugrundeliegenden Preise und Kosten, insbesondere für Personal, Material, Rohstoffe, Transport oder Energie – auch aufgrund von Wechselkursschwankungen – um mindestens 5% ändern, nimmt LED2WORK eine Preisanpassung vor, die die Änderung des von LED2WORK mit dem Auftrag ursprünglich kalkulierten Gewinns entsprechend ausgleicht. LED2WORK hat in diesem Fall die Veränderung der Kosten und des Preises gegenüber dem Kunden – ohne zur Offenlegung der Kalkulation verpflichtet zu sein – unverzüglich nachvollziehbar zu begründen. Die Preisänderung ist mit Zugang der Mitteilung gültig und wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die zu Grunde liegenden Kosten ändern, jedoch nicht vor Zugang der Begründung und Mitteilung der Preisanpassung. Sofern eine Preiserhöhung über 10 % beträgt, steht dem Kunden ab Zugang der Mitteilung durch LED2WORK für zwei Wochen ein vertragliches Lösungsrecht zu.

    LED2WORK ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen oder danach zu suchen, die eine Senkung der vereinbarten Preise zur Folge haben.

  3. → Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung vorzunehmen, sofern LED2WORK und der Kunde nicht ausdrücklich ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart haben. Skontoabzüge bestehen nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Erfüllung tritt erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto von LED2WORK ein. Die in der Auftragsbestätigung von LED2WORK aufgeführte Auftrags-, Kunden- und Rechnungsnummer sind bei Zahlung sowie in sonstigem Schriftverkehr, der den Auftrag betrifft, anzuführen. LED2WORK ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen bis zur Begleichung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten.

    → LED2WORK ist außerdem berechtigt, (weitere) Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung vorzunehmen, wenn

    → die LED2WORK und der Kunde dies vereinbart haben;

    → LED2WORK Umstände bekannt werden, die zu einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden führen können oder 

    → der Kunde sich in Verzug mit der Zahlung einer Rechnung befindet.

    Ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, ist LED2WORK zum Rücktritt berechtigt.

    Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist gleichfalls möglich, sofern die Forderung des Kunden und die Forderung von LED2WORK rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.

§ 4 Fristen für Lieferungen; höhere Gewalt, Verzug

  1. → Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin schriftlich vereinbart ist.
  2. → Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. → Bei Lieferverträgen auf Abruf hat der Kunde LED2WORK, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindlich die begehrten Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die Kalkulation von LED2WORK maßgebend.
  4. → Teillieferungen und -leistungen sind grundsätzlich zulässig, soweit sie den Kunden nicht unangemessen benachteiligen oder eine solche bei Vertragsschluss schriftlich ausgeschlossen ist.
  5. → Solange und soweit höhere Gewalt (z. B. Pandemien und Pandemieauswirkungen, Kriege und Kriegsauswirkungen, Streiks oder Aussperrungen, unverschuldeter Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, unverschuldete Maßnahmen von Behörden, entsprechende Leistungshindernisse von Vorlieferanten von LED2WORK, die LED2WORK nicht zu vertreten hat) die zu erbringenden Leistungen von LED2WORK verhindert, ruhen die gegenseitigen vertraglichen Leistungspflichten.
  6. → Ist die Behinderung aufgrund höherer Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Parteien zum Rücktritt bezüglich der von der Behinderung betroffenen Leistungen berechtigt. Beginn und Ende der höheren Gewalt wird von der unmittelbar betroffenen Partei der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt.
  7. → Abgesehen der Regelungen unter 5. besteht zwischen den Parteien unter dem Eindruck der im Jahr 2020 aufgekommenen Coronavirus-Krise und dem Ukraine-Krieg 2022 Einvernehmen darüber, dass stets überraschend eine Situation entstehen kann, in der LED2WORK unverschuldet seine vertraglichen Verpflichtungen zwar ggfls. noch erfüllen kann, die Erfüllung aber nicht nur unwesentlich erschwert ist, so dass LED2WORK ein berechtigtes Interesse daran hat, die Leistungserbringung für die Dauer dieser Behinderung ruhen zu lassen und sie nach dem Wegfall der Behinderung sodann wieder aufzunehmen. Die Parteien sind sich einig, dass LED2WORK in diesem Fall das Recht hat, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen.
  8. → Bei Lieferverzug richtet sich die Schadensersatzhaftung von LED2WORK ausschließlich nach § 7 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. → LED2WORK behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor. Die Vorbehaltsware ist pfleglich und entsprechend den Vorgaben von LED2WORK bestimmungsgemäß zu behandeln.
  2. → Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für LED2WORK. Der Kunde überträgt bereits jetzt an LED2WORK anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt unentgeltlich das Miteigentum für LED2WORK.
  3. → Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an LED2WORK bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Der Kunde bleibt neben LED2WORK zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von LED2WORK verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und LED2WORK alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. LED2WORK wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
  4. → Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde LED2WORK unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. → Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
  6. → Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LED2WORK nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 6 Beschaffenheitsvereinbarung, Änderungen, Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

  1. → Die geschuldete Beschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmalen und Spezifikationen in der Auftragsbestätigung von LED2WORK. Dies gilt auch dann, wenn die ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmale und Spezifikationen auf einer vom Kunden stammenden Zeichnung basieren. Eine Bezugnahme von LED2WORK auf DIN/ISO-Vorschriften und andere Vorschriften ist eine Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Eine über diese Beschaffenheit hinausgehende Gewährleistung, insbesondere für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung des Vertragsgegenstandes, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit des Vertragsgegenstandes übernimmt LED2WORK nur, wenn auch dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Kunden. Im Falle eines Vertrages, auf den Kaufrecht Anwendung findet, existiert eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung lediglich dann, wenn sich diese ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt, es sei denn, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ist offensichtlich.
  2. → LED2WORK ist auch nach Entstehung einer Lieferverpflichtung unter anderem aus Gründen der Produktoptimierung berechtigt, am geschuldeten Vertragsgegenstand Änderungen, insbesondere aber nicht beschränkt auf technische Änderungen, sowie Produktpflegemaßnahmen vorzunehmen. Die Änderungen müssen für den Kunden zumutbar sein, dürfen insbesondere keine negativen Auswirkungen auf den LED2WORK bekannten Einsatzzweck des Vertragsgegenstandes sowie dessen Brauchbarkeit und Leistung haben. Solche Änderungen stellen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.
  3. → Ein Sachmangel liegt unter den gesetzlichen Voraussetzungen vor. In diesem Fall gilt das Gesetz, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  4. → Der Kunde hat Sachmängel bei Kauf- und Werklieferungsverträgen gegenüber LED2WORK unverzüglich schriftlich (E-Mail, Fax genügt) anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt; es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch im Ansehen dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Beweislast für die Feststellung des Mangels trifft den Kunden. Es gilt im Übrigen § 377 HGB.
  5. → Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  6. → Im Falle von Mängeln ist LED2WORK Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wählt der Kunde Nacherfüllung, so hat LED2WORK das Recht, die Art und Weise der Nacherfüllung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungen nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Kunde kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Ware angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.
  7. → Im Falle der Nacherfüllung übernimmt LED2WORK weder den Ein- und Ausbau noch die Kosten und erforderlichen Aufwendungen für den Ein- und Ausbau.
  8. → Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 7 (Schadensersatzansprüche) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  9. → Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich ausschließlich nach § 7 dieser AGB.
  10. → Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes oder – soweit gesetzlich geschuldet – nach Abnahme. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 438 Abs. 3, 445b BGB, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Sofern LED2WORK nach § 7 dieser AGB Schadensersatz schuldet, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzes ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
  11. → Rückgriffansprüche des Kunden gegen LED2WORK gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

§ 7 Schadensersatzansprüche

  1. → Sofern LED2WORK, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von LED2WORK, vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet LED2WORK für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. → Sofern LED2WORK, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von LED2WORK, eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen LED2WORK, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

  3. → Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der Haftung aufgrund der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle der Haftung aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Haftung wegen der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie vorliegt und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
  4. → Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. → Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von LED2WORK, soweit sich aus dem Vertrag nicht ein anderes ergibt.
  2. → Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von LED2WORK. LED2WORK ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. → Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

§ 9 Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Stand November 2025