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Arbeitsstättenverordnung: Vorschriften zur Beleuchtung am Arbeitsplatz (ASR A3.4)

Haben Ihre Beschäftigten ausreichend und passendes Licht an ihren Arbeitsplätzen? Was „ausreichend und passend“ bedeutet, regeln in Deutschland die „Arbeitsstättenverordnung“ und die „Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung“. Betriebe, die diese Anforderungen nicht erfüllen, riskieren harte Konsequenzen wie Bußgelder und sogar Stilllegungen.

Welche Vorschriften müssen Sie kennen und anwenden? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen.

Das gesamte Regelwerk können Sie hier herunterladen, auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Medizin.

 

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Beleuchtung mit Tageslicht

Tageslicht wirkt sich im Allgemeinen positiv auf die Gesundheit und das Wohlempfinden der Beschäftigten aus. Arbeitsstätten sollten deshalb ausreichend Tageslicht erhalten.

Tageslichtversorgung

Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile ins Gebäude gelangen. Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen

  • am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient größer als 2% erreicht wird,
  • bei Dachoberlichtern größer als 4% erreicht wird oder
  • mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fläche, z.B. Fenster-, Tür- oder Wandfläche zur Raumgrundfläche von 1:10 eingehalten wird.

[i] Der Tageslichtquotient ist das Verhältnis der Beleuchtungsstärke im Innenraum zur Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung bei bedecktem Himmel.

Arbeitsplätze sollten bevorzugt fensternah eingerichtet werden.

Sichtverbindung

Menschen fühlen sich außerdem in Räumen wohler, wenn sie nach draußen blicken können. Deshalb wird vorgegeben, dass Arbeitsplätze, aber auch in Besprechungs- und Pausenräumen sogenannte Sichtverbindungen haben: klare, verzerrungsfreie Verglasungen, durch die man die Umgebung sehen kann. Durchscheinende Flächen wie Strukturglas oder Oberlichter sind für diesen Zweck nicht geeignet.

Blendung durch Tageslicht

Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung sollte vermeiden oder minimiert werden. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen durch Tageslicht können zum Beispiel folgende Maßnahmen dienen:

  • Jalousien, Rollos und Lamellenstores an Fenstern
  • Bei Dachoberlichtern lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern
  • Außenliegende Markisen (schützen auch am wirksamsten vor übermäßiger Aufheizung der Räume durch Sonnenstrahlung)

Ausnahmen

Manchmal ist es aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, die Anforderungen zur Tageslichtversorgung und zu den Sichtverbindungen umzusetzen. In diesen Fällen müssen Sie für geeignete Ausgleichsmaßnahmen sorgen. Etwa können Sie die Arbeitszeit an fensterlosen Arbeitsplätzen begrenzen oder für regelmäßige Pausen im Freien oder in Räumen mit Tageslicht sorgen.

Künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Innenräumen

Da Tageslicht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden ist, müssen Arbeitsstätten mit einer angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Nur mit ausreichend Licht können die Beschäftigten ihre Sehaufgaben sicher und ohne Überlastung über einen längeren Zeitraum erfüllen. Zudem trägt eine gute Beleuchtung dazu bei, die Aktivität und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern.

Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit

Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz

Beim Betrieb von Arbeitsstätten müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken in Lux (lx) des Anhanges 3 eingehalten werden, um Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Je nach Aufgabe und Bedürfnissen der Mitarbeitenden können höhere Beleuchtungsstärken sinnvoll sein.

[i] Die Einheit Lux beschreibt wie viel Licht, lichttechnisch genauer – wie viel Lichtstrom, auf eine Fläche fällt.

Hier einige Beispiele für Mindestbeleuchtungsstärken:

  • Versand- und Verpackungsbereiche im Lager: 200 lx
  • Verarbeitung von leichten Blechen: 300 lx
  • Standard-Büroarbeitsplätze: 500 lx
  • Herstellung von Metall- Werkzeugen und – Schneidwaren: 750 lx
  • End- und Oberflächenkontrolle im Automobilbau: 1000 lx
  • Farbkontrolle bei Mehrfarbendruck: 1500 lx

Für Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Tätigkeiten, die im Anhang 3 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Bei anspruchsvollen Sehaufgaben, die Beleuchtungsstärken über 500 lx erfordern, gilt der Mindestwert nur für die relevanten Teilflächen des Arbeitsplatzes: es reicht dann beispielsweise aus, wenn die Tischfläche gezielt durch eine Arbeitsleuchte hell erleuchtet wird.

Abbildung der LED Arbeitsplatzleuchte | LED Systemleuchte SYSTEMLED TUNABLE WHITE von LED2WORK

Hier erhalten Sie weitere Erklärungen zu Verwendung der Einheit Lux.

Gleichmäßigkeit

Zudem werden Mindestanforderungen an die Gleichmäßigkeit der Beleuchtung definiert: Der gesamte Arbeitsplatz muss ausreichend ausgeleuchtet sein.  Es dürfen keine zu großen Helligkeitsunterschiede auftreten, um die Augen nicht unnötig zu ermüden.

In allen Bereichen eines Arbeitsplatzes muss mindestens das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke erreicht werden; bei Präzisionsarbeiten auf Teilflächen das 0,7-fache). Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen.

Beleuchtungsstärke in der Umgebung des Arbeitsplatzes

Auch zwischen Arbeitsplatz und Umgebung dürfen keine zu großen Helligkeitsunterschiede herrschen. Ist für einen Arbeitsplatz mindestens eine mittlere Beleuchtungsstärke von 300 lx vorgeschrieben, gilt für die Umgebung ein Mindestwert von 200 lx. Bei Arbeitsplätzen, die mit 500 lx oder mehr zu beleuchten sind, gilt für die Umgebung 300 lx.

Arbeitsplatz- und raumbezogene Beleuchtung

Sie können Bereiche sowohl mit einer raumbezogenen Beleuchtung (z. B. Deckenbeleuchtung) beleuchten, als auch mit gezielter Arbeitsplatzbeleuchtung ( z. B. eine Tischleuchte). Die raumbezogene Beleuchtung bietet sich an, wenn die Anordnung und Art der Arbeitsplätze nicht bekannt ist oder flexibel sein soll. In diesem Fall sollten jedoch Vorkehrungen geschaffen werden, um die Arbeitsplätze normgerecht beleuchten zu können, etwa mit mobilen Beleuchtungssystemen.

Begrenzung von Blendungen und anderen störenden Effekten

Minimieren Sie störende Blendung oder Reflexionen; sie beeinträchtigen die Sehleistung, führen zu Ermüdungserscheinungen und können Unfälle verursachen.

Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Blendung sind z. B.:

  • Verwendung von abgeschirmten Leuchten
  • Verwendung von weniger hellen oder weniger gerichteten Leuchten
  • Anordnung der Leuchten außerhalb des Hauptblickfeldes
  • Aufhellung des Umfelds (helle Wände und Decken, Umgebungsbeleuchtung)
  • Vermeidung von Reflexionen durch matte Oberflächen und entspiegelte Bildschirme.

Ebenso sollte flimmerndes, pulsierendes Licht sowie störende Schatten vermieden werden. Bei bestimmten Sehaufgaben dagegen ist ein gewisser Schattenwurf sinnvoll, da er die räumliche Wahrnehmung unterstützt.

Ausreichende Farbwiedergabe

Eine gute Farbwiedergabe ist wichtig für die Sicherheit, Sehleistung, Behaglichkeit und das Wohlbefinden der Beschäftigten, da sie eine natürliche und wirklichkeitsgetreue Wahrnehmung von Farben ermöglicht. Dies ist insbesondere relevant für Arbeitsplätze, an denen Farben korrekt erkannt werden müssen.

Für Arbeitsplätze müssen in der Regel Leuchten mit mindestens einem Farbwiedergabeindex von 80 verwendet werden; 90 bei anspruchsvollen Sehaufgaben. In Bereichen wie Lager oder Versand reichen teilweise auch 40 bis 60 aus. Die Anforderungen sind für die einzelnen Bereiche und Tätigkeiten im Anhand 3 und 4 der ASR A3.4 aufgeführt.

[i] Der Farbwiedergabeindex Ra ist eine dimensionslose Kennzahl. Er geht von 0 bis 100 (100  = optimale Farbwiedergabe).

Bei Sicherheitszeichen und -farben

Durch Auswahl der Lampen und Leuchten ist sicherzustellen, dass Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben als solche erkennbar sind sowie die Signalwirkung von selbstleuchtenden Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigt wird. Bei Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra < 40 sind zusätzliche Maßnahmen wie Hinterleuchtung oder Anstrahlung erforderlich, damit Sicherheitsfarben erkennbar bleiben.

Künstliche Beleuchtung im Freien

Auch Arbeitsplätze im Freien müssen ausreichend beleuchtet sein, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Anforderungen an die Beleuchtung im Freien gleichen im Grundsatz denen in Innenräumen; die Mindest- und Grenzwerte sind jedoch an die besonderen Bedingungen angepasst.

Beleuchtungsstärken und Gleichmäßigkeit

Die Mindestwerte der Beleuchtungsstärke für Arbeitsplätze im Freien sind im Anhang 4 der ASR A3.4 festgelegt. Sie richten sich nach der Art des Arbeitsplatzes und der Sehaufgabe.

Beispiele sind:

  • Lagerflächen für Stückgut: 30 lx
  • Be- und Entladebereiche in chemischen Anlagen: 50 lx
  • Tankstellen: 100 lx
  • Reparaturarbeiten an Motoren und elektrischen Einrichtungen: 200 lx

Wie in Innenräumen darf auch im Freien an keiner Stelle des Arbeitsplatzes das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden, um eine gleichmäßige Ausleuchtung sicherzustellen.

Begrenzung von Blendung

Blendung durch künstliche Beleuchtung muss auch bei Arbeitsplätzen im Freien begrenzt werden. Geeignete Maßnahmen sind dieselben wie in Innenräumen.

Besonders ist darauf zu achten, dass die Beleuchtung von Verkehrswegen und Arbeitsbereichen nicht zu Blendung von Fahrzeugführern führt. Hier sind entsprechend entblendete Leuchten einzusetzen.

Farbwiedergabe

Für die meisten Arbeitsplätze im Freien ist ein Farbwiedergabeindex von Ra <= 25 ausreichend. Nur wenn Farben korrekt erkannt werden müssen, zum Beispiel bei Kontrollaufgaben, sind höhere Werte von Ra <= 60 oder mehr erforderlich.

Umsetzung der Beleuchtungsanforderungen

Um die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an die Beleuchtung in der Praxis umzusetzen, sind folgende Schritte notwendig:

Bestandsaufnahme und Gefährdungsbeurteilung

Zunächst sollten Sie die aktuelle Beleuchtungssituation an den Arbeitsplätzen analysieren. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:

  • Entsprechen die Beleuchtungsstärken den Mindestwerten nach ASR A3.4?
  • Ist die Beleuchtung ausreichend gleichmäßig und blendfrei?
  • Werden Farben natürlich wiedergegeben?
  • Gibt es Beschwerden der Beschäftigten über die Beleuchtung?

Führen Sie orientierende Messungen der Beleuchtungsstärke durch, um objektive Daten zu erhalten. Befragen Sie die Mitarbeitenden zu ihren subjektiven Eindrücken. Werten Sie vorhandene Gefährdungsbeurteilungen aus.

Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Mindestwerte

Werden die geforderten Mindestwerte der Beleuchtungsstärke unterschritten, schaffen Sie durch folgende, kurzfristige Maßnahmen Abhilfe:

  • Reinigen oder erneuern Sie verschmutzte oder gealterte Leuchten und Leuchtmittel.
  • Erhöhen Sie die Anzahl der Leuchten oder verwenden Sie leistungsstärkere. Optimieren Sie deren Positionen.
  • Verwenden Sie besser entblendete Leuchten. Entfernen Sie stark spiegelnde Oberflächen oder decken Sie sie ab.
  • Nutzen Sie helle Farben für Wände und Decken, um die Raumhelligkeit zu verbessern.
  • Ergänzen Sie die Allgemeinbeleuchtung durch Arbeitsplatzleuchten.

 Wartung und Überprüfung der Beleuchtungsanlagen

Beleuchtungsanlagen müssen regelmäßig gewartet und gereinigt werden, um dauerhaft die geforderte Beleuchtungsqualität sicherzustellen. Stellen Sie einen Wartungsplan auf, der folgende Punkte umfasst:

  • Regelmäßige Reinigung der Leuchten und Austausch gealterter Leuchtmittel
  • Orientierende Messungen der Beleuchtungsstärke in festgelegten Intervallen
  • Sofortige Beseitigung von Mängeln wie defekten Leuchten oder starker Verschmutzung
  • Anpassung der Beleuchtung bei geänderten Arbeitsbedingungen oder Raumnutzungen

Folgen von Verstößen gegen die Arbeitsstättenverordnung

Verstöße gegen die Beleuchtungsvorschriften der Arbeitsstättenverordnung können schwerwiegende Konsequenzen haben. Bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörden drohen Anordnungen zur Mängelbeseitigung und Bußgelder, in gravierenden Fällen sogar Stilllegungen. Neben Bußgeldern entstehen oft hohe Folgekosten für Umrüstungen oder Produktionsausfälle.

Da unzureichende Beleuchtung nachweislich das Unfallrisiko erhöht, haften Arbeitgeber bei Unfällen. Dies kann zu Schadensersatzforderungen, höheren Versicherungsbeiträgen und Imageschäden führen.

Selbst ohne Unfälle wirkt sich schlechte Beleuchtung negativ auf Leistungsfähigkeit, Produktivität und Qualität aus. Die Einhaltung der Beleuchtungsnormen liegt daher im ureigenen Interesse jedes Unternehmens - rechtlich wie wirtschaftlich.

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